Jugendschutz

ACHTUNG!

Jugendliche unter 16 Jahren haben von Gesetzeswegen keinen Zutritt!
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren ist der Zutritt nur bis 24 Uhr erlaubt!
Eine längere Verweildauer ist nur unter der direkten Aufsicht eines der Personenfürsorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) erlaubt!

Das Gesetz gibt den Eltern allerdings die Möglichkeit auf jede andere, für diese Aufgabe geeignete und volljährige Person, ihre Personenfürsorgepflicht zu übertragen. Diese Person muss dann mit dem Jugendlichen diese Veranstaltung besuchen und trägt während dieser Zeit die Personenfürsorgepflicht. Dies kann ohne weiteres der Freund oder die Geschwister sein, wenn die Eltern diese für fähig halten. Eine Übertragung der Personenfürsorgepflicht können wir aber leider nur schriftlich auf unserem Formblatt akzeptieren mit einer Kopie von dem Personalausweis eines Erziehungsberechtigten (Vater oder Mutter). Diese Kopie dient zur Kontrolle der Unterschrift des Erziehungsberechtigten, um mögliche Fälschungen auszuschließen.

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